Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 10 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)

neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 10 Mitwirkung der Bergbehörden



Die zuständigen Bergbehörden haben den Finanzbehörden jede Hilfe zu leisten, die zur Durchführung der Vorschriften über die Gewährung von Bergmannsprämien und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienlich ist.



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