Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 10 Mitwirkung der Bergbehörden
Die zuständigen Bergbehörden haben den Finanzbehörden jede Hilfe zu leisten, die zur Durchführung der Vorschriften über die Gewährung von Bergmannsprämien und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienlich ist.
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