(1) Ist eine Bergmannsprämie durch Bescheid oder Rechtsbehelfsentscheidung rechtskräftig festgesetzt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bergmannsprämie an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des Bescheids zu zahlen.
(2) Das Finanzamt hat dem Arbeitgeber eine Abschrift des Bescheids und gegebenenfalls der Rechtsbehelfsentscheidung zu übersenden.