Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 13 Ermächtigung
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
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