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§ 6 - Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ASORDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 13.12.1984 BGBl. I S. 1545
Geltung ab 13.12.1975; FNA: 9240-1-3-1 Personenbeförderung

§ 6 Maßnahmen der Kontrolle



(1) Bei Beförderungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften S. 2688/66) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original der für die Beförderung erforderlichen Bescheinigung zur Prüfung auszuhändigen; andernfalls kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden; dasselbe gilt, wenn die Beförderung nicht dem Inhalt der Bescheinigung entspricht.

(2) Auf der vom Fahrer mitgeführten Bescheinigung können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ASORDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASORDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ASORDV
... nach Artikel 11 des ASOR-Übereinkommens nicht mitführt, b) entgegen § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 die Bescheinigung oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 das Original des ...