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§ 11 - Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ASORDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 13.12.1984 BGBl. I S. 1545
Geltung ab 13.12.1975; FNA: 9240-1-3-1 Personenbeförderung

§ 11



Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer

a)
entgegen Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 9 des ASOR-Übereinkommens das Fahrtenblatt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß vor Beginn einer jeden Fahrt ausfüllt,

b)
eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,

c)
entgegen § 5 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht ein Jahr lang aufbewahrt,

d)
entgegen Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 6 Satz 1 des ASOR-Übereinkommens das Fahrtenblatt zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen nicht vorzeigt,

e)
entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1016/68 oder entgegen Artikel 8 Abs. 1 des ASOR-Übereinkommens ein Fahrtenheft auf eine andere Person überträgt.

2.
als Fahrer

a)
entgegen § 4 die Bescheinigung oder entgegen Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder entgegen Artikel 8 Abs. 2 des ASOR-Übereinkommens das Original des Fahrtenblattes oder entgegen Artikel 5a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 das Muster des Kontrolldokuments nach Artikel 11 des ASOR-Übereinkommens nicht mitführt,

b)
entgegen § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 die Bescheinigung oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 das Original des Fahrtenblattes den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt oder ihnen entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 das Muster des Deckblattes des Kontrolldokuments auf Verlangen nicht vorweist,

c)
eine Beförderung durchführt, die nicht dem Inhalt der Bescheinigung nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,

d)
die Liste der Fahrgäste nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 oder nach Artikel 9 Abs. 3 des ASOR-Übereinkommens nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstellt,

e)
im Falle des Artikels 5 Satz 2 der Verordnung (EWG) 1016/68 in der durch Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2485/82 geänderten Fassung oder des Artikels 10 Satz 2 des ASOR-Übereinkommens die Zahl der Fahrgäste nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig angibt.