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§ 1 - Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes (BewG55Abs3u4DV k.a.Abk.)
V. v. 27.07.1967 BGBl. I S. 805; zuletzt geändert durch Artikel 18 Nr. 1 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790
Geltung ab 03.08.1967; FNA: 610-7-8 Allgemeines Steuerrecht
Geltung ab 03.08.1967; FNA: 610-7-8 Allgemeines Steuerrecht
§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Holzarten Fichte, Kiefer und Pappel werden für die in Absatz 3 bestimmten Bewertungsgebiete Normalwerte festgesetzt. Der Holzart Kiefer ist die Lärche, der Holzart Fichte sind die Weymouthskiefer und alle übrigen Nadelholzarten gleichzusetzen. Die Normalwerte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 2 Abs. 2 und 3 aus der Anlage 1 zu entnehmen.
(2) Für alle Holzarten und Ertragsklassen, die in der Anlage 1 nicht aufgeführt sind, werden die Normalwerte auf Null DM festgesetzt.
(3) Die Zusammensetzung der Bewertungsgebiete nach Finanzamtsbezirken und Gemeinden ergibt sich aus der Anlage 2.
Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BewG55Abs3u4DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewG55Abs3u4DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5079/a70354.htm