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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes (BewG55Abs3u4DV k.a.Abk.)
V. v. 27.07.1967 BGBl. I S. 805; zuletzt geändert durch Artikel 18 Nr. 1 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790
Geltung ab 03.08.1967; FNA: 610-7-8 Allgemeines Steuerrecht
Geltung ab 03.08.1967; FNA: 610-7-8 Allgemeines Steuerrecht
§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Hundertsätze für die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete in der aus Anlage 3 zu ersehenden Höhe festgesetzt.
Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BewG55Abs3u4DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewG55Abs3u4DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5079/a70356.htm