§ 3 - Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes (BewG55Abs3u4DV k.a.Abk.)

V. v. 27.07.1967 BGBl. I S. 805; zuletzt geändert durch Artikel 18 Nr. 1 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790
Geltung ab 03.08.1967; FNA: 610-7-8 Allgemeines Steuerrecht

§ 3


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Hundertsätze für die Anteile der einzelnen Alters- oder Vorratsklassen an den Normalwerten werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete in der aus Anlage 3 zu ersehenden Höhe festgesetzt.

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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BewG55Abs3u4DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG55Abs3u4DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3 BewG55Abs3u4DV (zu § 3)


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