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Änderung § 6 BStatG vom 04.03.2021
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§ 6 BStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 6 BStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken | |
(1) 1 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken 1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben, 2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben. | |
(Text alte Fassung) 2 Bei Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Auskunftspflicht. 3 Bei Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies nur für die Angaben nach Nummer 2. 4 Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. 5 Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. | (Text neue Fassung) 2 Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. 3 Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht. 4 Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. 5 Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. |
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden. (3) 1 Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift 1. zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben, 2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben. 2 Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. 3 Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. 4 Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. (4) 1 Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. 2 Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung. | |
(5) 1 Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden: 1. Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie 2. bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten a) Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie b) Daten aus allgemein zugänglichen Quellen. 2 Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. 3 Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. 4 Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden. | |
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