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Änderung § 11a BStatG vom 01.08.2013
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§ 11a BStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 11a BStatG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768 |
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(Text alte Fassung) § 11a (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 11a Elektronische Datenübermittlung |
(1) 1 Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. 2 Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden. (2) 1 Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. 2 Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen. (3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. |
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