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Änderung § 23 BStatG vom 27.07.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 23 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Bußgeldvorschrift


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder



1. entgegen § 15 Absatz 3 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder

2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt.

vorherige Änderung

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt.

(3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt,
kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(heute geltende Fassung) 

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