Tools:
Update via:
Änderung § 14 BStatG vom 27.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BStatG und Änderungshistorie des BStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 BStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung | § 14 BStatG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2016 geltenden Fassung durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Erhebungsbeauftragte | |
(1) 1 Die mit der Erhebung von Bundesstatistiken amtlich betrauten Personen (Erhebungsbeauftragte) müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. 2 Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betroffenen genutzt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. 2 Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 3 Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. | (Text neue Fassung) (2) 1 Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen *) Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. 2 Sie sind auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. 3 Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. |
(3) 1 Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der Erhebungsstellen zu befolgen. 2 Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie ihre Berechtigung nachzuweisen. (4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Schreibweise in der Neubekanntmachung v. 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) wurde hier nicht übernommen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5085/al0-56792.htm