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Änderung § 4 BStatG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 BStatG, alle Änderungen durch Artikel 177 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 BStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 4 BStatG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 177 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Statistischer Beirat | |
(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. 2 Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministerien. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. 2 Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den Bundesministerien. |
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