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Änderung § 23 BStatG vom 01.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 BStatG, alle Änderungen durch Artikel 2 AHStatNG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des BStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 BStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 23 BStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Bußgeldvorschrift | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 15 Absatz 3 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder 2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. | (Text neue Fassung) (2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt. (3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
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