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Änderung § 9 BStatG vom 01.08.2013
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§ 9 BStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 9 BStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. | (Text neue Fassung) (1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. |
(2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Bundesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen. |
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