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Änderung § 23 BStatG vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 BStatG, alle Änderungen durch Artikel 13 EVerwFG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des BStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 BStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 23 BStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Bußgeldvorschrift | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. | |
(Text alte Fassung) (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken in der vorgegebenen Form erteilt. | (Text neue Fassung) (2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder 2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5085/al40185-0.htm