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Änderung § 23 BStatG vom 27.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 BStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 BStatGuaÄndG am 27. Juli 2016 und Änderungshistorie des BStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 BStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung | § 23 BStatG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Bußgeldvorschrift | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer | |
1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder | 1. entgegen § 15 Absatz 3 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder |
2. entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. |
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