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Änderung § 24 BStatG vom 27.07.2016

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§ 24 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 24 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)


1 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken

(Text alte Fassung)

1. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 vorbereitet oder

2. nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 erhebt oder

(Text neue Fassung)

1. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 vorbereitet oder

2. nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 2a und § 6 Abs. 1 erhebt oder

3. aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.

2 Das gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt entsprechende Aufgaben bei der Durchführung der Erhebungen nach § 18 obliegen.