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§ 10 - Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO)

neugefasst durch B. v. 30.11.1976 BGBl. I S. 3270; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 451-1-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 10 Erziehungsarbeit



(1) Der Vollzug soll so gestaltet werden, daß die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung des Jugendlichen gefördert wird.

(2) Die Erziehungsarbeit soll im Kurzarrest von mehr als zwei Tagen und im Dauerarrest neben Aussprachen mit dem Vollzugsleiter namentlich soziale Einzelhilfe, Gruppenarbeit und Unterricht umfassen. Beim Vollzug des Freizeitarrestes und des Kurzarrestes bis zu zwei Tagen soll eine Aussprache mit dem Vollzugsleiter nach Möglichkeit stattfinden.

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