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§ 22 - Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO)
neugefasst durch B. v. 30.11.1976 BGBl. I S. 3270; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 451-1-1 Jugendgerichtsgesetz
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 451-1-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 22 Sicherungsmaßnahmen
(1) Die Jugendlichen, ihre Sachen und die Arresträume dürfen jederzeit durchsucht werden. § 5 Abs. 1 Satz 5 ist anzuwenden.
(2) Gegen einen Jugendlichen, der die Sicherheit oder Ordnung gefährdet oder bei dem die Gefahr der Selbstbeschädigung besteht, können Sicherungsmaßnahmen getroffen werden. Sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie sie notwendig sind.
(3) Als Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig
- 1.
- Entziehung von Gegenständen, die der Jugendliche zu Gewalttätigkeiten oder sonst mißbrauchen könnte;
- 2.
- Absonderung oder Zusammenlegung mit anderen Jugendlichen;
- 3.
- die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände.
(4) Die Sicherungsmaßnahmen ordnet der Vollzugsleiter an. Bei Gefahr im Verzug darf sie vorläufig auch der die Aufsicht führende Vollzugsbedienstete anordnen. Die Entscheidung des Vollzugsleiters ist unverzüglich einzuholen.
(5) Soweit das Verhalten oder der Zustand des Jugendlichen dies erfordert, ist ein Arzt zu hören.
(6) Die gesetzlichen Vorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bleiben unberührt.
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