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§ 4c - Fahrpersonalgesetz (FPersG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 640; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 9231-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 4c Auskünfte aus dem Fahrtenschreiberkartenregister



(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Fahrtenschreiberkartenregister die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz übermittelt werden.

(2) 1Die zuständigen Behörden und Stellen dürfen die nach § 12 der Fahrpersonalverordnung gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit die Kenntnis dieser Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erforderlich ist. 2Die Daten dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet werden.

(3) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs tragen die Behörden und Stellen, an die die Daten übermittelt werden. 2Die für das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Die für das Fahrtenschreiberkartenregister zuständige Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 4c FPersG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 138 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 25.05.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
vom 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 14.07.2007Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
vom 06.07.2007 BGBl. I S. 1270
aktuellvor 14.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4c FPersG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4c FPersG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPersG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 3. FPersGÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... der Verordnung (EG) Nr. 561/2006" ersetzt. 3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt: „§ 4c Auskünfte aus dem ... 3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt: „§ 4c Auskünfte aus dem Kontrollgerätkartenregister (1) Durch Abruf im ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 GüKGuaÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... wird durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt. 4. § 4c wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 4c Auskünfte aus dem Fahrtenschreiberkartenregister". b) In Absatz 1 und 3 wird ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 138 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... Abrufs trägt die Stelle, an die die Daten übermittelt werden." 3. § 4c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...