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§ 4 - Fahrpersonalgesetz (FPersG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 640; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 9231-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.11.1976; FNA: 9231-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 4 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den von den Landesregierungen bestimmten Behörden (Aufsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1a) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber, der Verlader, der Spediteur, der Reiseveranstalter, der Hauptauftragnehmer, der Unterauftragnehmer und die Fahrervermittlungsagentur zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen haben.
(2) Unberührt bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
(3) 1Der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist
- 1.
- die Auskünfte, die zur Ausführung der in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
- 2.
- die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe von Satz 12 durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach Satz 12 zur Verfügung zu stellen.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) 1Während der Betriebs- und Arbeitszeit ist den Beauftragten der Aufsichtsbehörden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten und Besichtigen der Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel gestattet. 2Das Betreten und Besichtigen außerhalb dieser Zeit oder wenn die Betriebsanlagen oder Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 4Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Beauftragten der Aufsichtsbehörden erforderlich ist, können Prüfungen und Untersuchungen durchgeführt und die Einsicht in geschäftliche Unterlagen des Auskunftspflichtigen vorgenommen werden. 5Die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 4 sind von den zu überwachenden Unternehmen und ihren Angestellten, einschließlich der Fahrer, zu dulden.
(6) (weggefallen)
(7) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 des Anhangs zum AETR und der Artikel 15, 22 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
Frühere Fassungen von § 4 FPersG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 FPersG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FPersG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPersG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FPersG Anordnungsbefugnis, Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung an der Grenze (vom 25.05.2017)
... Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1, 1a und 2 sowie zur Durchsetzung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 geregelten Pflichten haben keine aufschiebende ...
§ 8 FPersG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... Fahrstrecke oder der Menge der beförderten Güter entlohnt, d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... einsendet oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ... nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert, f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer ... Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, g) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation oder Datensicherung ... dass eine lückenlose Dokumentation oder Datensicherung erfolgt, h) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder i) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt, d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, e) ... Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, ... zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, f) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder g) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 ... oder Absatz 1a Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder 3. als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 3. FPersGÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... jeweils durch das Wort Fahrtunterbrechungen" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe Verordnungen ... oder der Menge der beförderten Güter entlohnt, d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene ... richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert, f) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 7 ein Schaublatt oder einen Ausdruck nicht oder nicht für die vorgeschriebene ... nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, g) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 8 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder ein Schaublatt ... oder einen Ausdruck nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet, h) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 9 nicht dafür Sorge trägt, dass eine lückenlose Dokumentation und ... eine lückenlose Dokumentation und Datensicherung erfolgt, i) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder j) einer vollziehbaren Anordnung ... bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, c) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht aushändigt, d) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Tätigkeitsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, ... nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, e) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 4 die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung ... Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, f) entgegen § 4 Abs. 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder g) einer vollziehbaren Anordnung ... Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder 3. als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 02.03.2015 BGBl. I S. 186
Artikel 1 FPersGuStVGÄndG
... die Wörter „der Verordnung (EU) Nr. 165/2014" eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „(EWG) Nr. ...
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1057
Artikel 2 GüKGuaÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... wie folgt geändert: 1. § 2 Nummer 1a wird aufgehoben. 2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „(EWG) Nr. 3820/85," gestrichen. 3. In § 8 ...
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 GüKGuaÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... „ein Jahr" durch die Wörter „fünf Jahre" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 19 BALMG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... § 4 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 138 2. DSAnpUG-EU Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... Mai 2017 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 3 Satz 12 wird wie folgt gefasst: „Im Falle der Datenfernübertragung sind die ...
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