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§ 5 - Fahrpersonalgesetz (FPersG)

neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 640; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 9231-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 5 Anordnungsbefugnis, Sicherungsmaßnahmen, Zurückweisung an der Grenze



(1) 1Werden bei einer Kontrolle auf Verlangen keine oder nicht vorschriftsmäßig geführte Tätigkeitsnachweise vorgelegt oder wird festgestellt, daß vorgeschriebene Unterbrechungen der Lenkzeit nicht eingelegt oder die höchstzulässige Tageslenkzeit überschritten oder einzuhaltende Mindestruhezeiten nicht genommen worden sind, können die zuständigen Behörden die Fortsetzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen zur Weiterfahrt erfüllt sind. 2Tätigkeitsnachweise oder Fahrtenschreiber, aus denen sich der Regelverstoß ergibt oder mit denen er begangen wurde, können zur Beweissicherung eingezogen werden; die Fahrerkarte darf während ihrer Gültigkeitsdauer nicht entzogen oder ihre Gültigkeit ausgesetzt werden, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Karte gefälscht worden ist, der Fahrer eine Karte verwendet, deren Inhaber er nicht ist, oder die Ausstellung der Karte auf der Grundlage falscher Erklärungen oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde.

(1a) 1Ergeben sich bei einer Kontrolle konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß funktioniert, kann die zuständige Behörde eine Prüfung des Fahrtenschreibers nach Maßgabe des § 57b Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anordnen. 2Abweichend von § 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen dem Halter die Kosten der Prüfung nur zu Last, wenn festgestellt wird, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise des Fahrtenschreibers nicht vorschriftsmäßig sind.

(2) Im grenzüberschreitenden Verkehr können Kraftfahrzeuge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einfahren wollen, in Fällen des Absatzes 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgewiesen werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen Anordnungen nach den Absätzen 1, 1a und 2 sowie zur Durchsetzung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 geregelten Pflichten haben keine aufschiebende Wirkung.





 

Frühere Fassungen von § 5 FPersG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.05.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
vom 16.05.2017 BGBl. I S. 1214

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 FPersG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FPersG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPersG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FPersG Bußgeldvorschriften (vom 26.11.2019)
... 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder i) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, 2. als Fahrer a) einer Rechtsverordnung nach ... 5 Satz 5 eine Maßnahme nicht duldet oder g) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder 3. als Fahrzeughalter entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1270
Artikel 1 3. FPersGÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... 5 eine Maßnahme nicht duldet oder j) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt, 2. als Fahrer a) einer ... 5 eine Maßnahme nicht duldet oder g) einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 zuwiderhandelt oder 3. als Fahrzeughalter entgegen § ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 GüKGuaÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... 3821/85" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 165/2014" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ... (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen. bbb) In Buchstabe j wird die Angabe „ § 5 Abs. 1 Satz 1 " durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1" ... In Buchstabe j wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 " ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In ... (EWG) Nr. 3821/85," gestrichen. bbb) In Buchstabe g wird die Angabe „ § 5 Abs. 1 Satz 1 " durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1" ... In Buchstabe g wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 " ersetzt. cc) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „der ...