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§ 9 - Fahrpersonalgesetz (FPersG)
neugefasst durch B. v. 19.02.1987 BGBl. I S. 640; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.11.1976; FNA: 9231-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.11.1976; FNA: 9231-8 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 9 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Sitz oder eine geschäftliche Niederlassung hat, ist nur die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung oder der Hauptsitz des Betriebes liegt, bei dem der Betroffene tätig ist. Die §§ 38 und 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend. Soweit nach Satz 1 oder Satz 2 eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, die nicht auch für die Kontrolle der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsgelände zuständig ist, unterrichtet diese Verwaltungsbehörde die für die Kontrollen der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsgelände zuständige Behörde über begangene Ordnungswidrigkeiten.
(2) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023
Frühere Fassungen von § 9 FPersG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.03.2023 | Artikel 19 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
aktuell vorher | 06.08.2010 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes vom 31.07.2010 BGBl. I S. 1057 |
aktuell | vor 06.08.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 FPersG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FPersG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FPersG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FPersG Aufsicht (vom 09.03.2023)
... bleibt die Zuständigkeit des Bundesamtes für Logistik und Mobilität nach § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes und nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, § 12 Abs. 6 des ...
§ 10 FPersG Datenschutzbestimmungen (vom 26.11.2019)
... Die nach § 9 für die Durchführung von Bußgeldverfahren zuständigen Behörden ... 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind oder 3. in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 3 an die für die Kontrollen der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsgelände ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1057
Artikel 2 GüKGuaÄndG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... die Wörter „Absatz 4, 5, 6, 6a Satz 1 oder Absatz 7" ersetzt. 5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wird ein Verstoß in einem ... Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 3 an die für die Kontrollen der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 19 BALMG Änderung des Fahrpersonalgesetzes
... § 4 Absatz 2 und § 9 Absatz 2 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel ...
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