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Änderung § 4b FPersG vom 25.05.2017

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§ 4b FPersG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2017 geltenden Fassung
§ 4b FPersG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4b Fahrerlaubnisrechtliche Auskünfte


(Text alte Fassung)

Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 und 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 an die hierfür zuständigen Stellen im Inland sowie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.

(Text neue Fassung)

Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7 bis 13 und 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung gespeicherten Daten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Kontrolle von Fahrerkarten nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 an die hierfür zuständigen Stellen im Inland sowie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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