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Änderung § 10 MinÖlBewV vom 04.06.2016
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§ 10 MinÖlBewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 10 MinÖlBewV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Zuwiderhandlungen | |
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 1, § 2 oder § 6 Abs. 5 nicht nachkommt, 2. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, über Produkte verfügt, diese entnimmt, bezieht oder verwendet, 3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Bezugschein überträgt, 4. entgegen § 6 Abs. 4 Produkte nicht in der im Bezugschein bestimmten Art oder Menge abgibt, 5. entgegen § 6 Abs. 6 Bezugscheine nicht in der vorgeschriebenen Weise entwertet, nicht ein Jahr aufbewahrt oder nicht vorlegt, 6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 7. entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 3 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 die für die Entgegennahme des Antrags oder der Meldung zuständige Behörde, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 5, soweit die Zuwiderhandlungen mit dem Schiffsbetrieb auf Bundeswasserstraßen in Zusammenhang stehen, die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, im übrigen die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe. 2 Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 9 Abs. 4 zuständig. | (Text neue Fassung) (2) 1 Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 die für die Entgegennahme des Antrags oder der Meldung zuständige Behörde, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 5, soweit die Zuwiderhandlungen mit dem Schiffsbetrieb auf Bundeswasserstraßen in Zusammenhang stehen, die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, im übrigen die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe. 2 Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 9 Abs. 4 zuständig. |
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