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§ 5 - Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1280; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 28.12.1999; FNA: 7847-20 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 28.12.1999; FNA: 7847-20 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen
(1) Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.
(2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
Text in der Fassung des Artikels 105 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
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Frühere Fassungen von § 5 RiRegDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 105 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 RiRegDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RiRegDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RiRegDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 105 2. DSAnpUG-EU Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Technische und organisatorische ... bleibt unberührt." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „ § 5 Technische und organisatorische Maßnahmen (1) Hinsichtlich der technischen und ...
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