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Änderung § 6 RiRegDG vom 08.11.2006

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§ 6 RiRegDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 RiRegDG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 403 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung zu regeln, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung zu regeln, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.