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Änderung § 1 RiRegDG vom 25.07.2006

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§ 1 RiRegDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2006 geltenden Fassung
§ 1 RiRegDG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G v 19.07.2006 BGBl. I 1659
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, soweit danach eine Verwendung automatisiert verarbeiteter Daten (Daten) über Rinder und Rinderhalter zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. § 2 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, soweit danach eine Verwendung automatisiert verarbeiteter Daten (Daten) über Rinder und Rinderhalter zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung oder der Durchführung und der Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Beihilferegelungen zugunsten der Landwirtschaft erforderlich ist. § 2 Abs. 3 bis 5 bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eine Verwendung von Daten durch die Vorschriften des Rindfleischetikettierungsgesetzes sowie der auf Grund des Rindfleischetikettierungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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