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Änderung § 3 RiRegDG vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 105 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des RiRegDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 RiRegDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 3 RiRegDG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Auskunft an den Tierhalter | |
(1) Ein Tierhalter kann Auskunft verlangen über die Daten, die er nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und den Vorschriften der Rinder- und Schafprämien-Verordnung über die Schlachtnummer, das Schlacht- oder Lebendgewicht und die Kategorie angezeigt hat. (2) Einem Tierhalter, der eine Veränderung seines Rinderbestandes nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern angezeigt hat, wird auf Anfrage zusätzlich Auskunft erteilt über 1. das Geburtsdatum des Rindes, das in seinen Bestand übernommen worden ist, 2. das Geschlecht dieses Rindes, 3. die Rasse dieses Rindes nach dem Rasseschlüssel der Viehverkehrsverordnung, 4. die Ohrmarkennummer des Muttertieres dieses Rindes, 5. die Registriernummer des Geburtsbetriebes dieses Rindes, 6. das Land, den Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem dieses Rind geboren worden ist, 7. die Länder, die Mitgliedstaaten oder die Drittländer, in denen dieses Rind vor der Übernahme in den Bestand gehalten worden ist, und zwar unter Angabe der jeweiligen Haltungszeiträume, 8. den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Registriernummer des Betriebes, von dem dieses Rind übernommen worden ist, oder, im Falle des Abgangs eines Rindes, den Namen, die Anschrift des Tierhalters und die Registriernummer des Betriebes, an den dieses Rind abgegeben worden ist, 9. das Schlachtgewicht oder das Lebendgewicht eines geschlachteten Rindes, falls das Gemeinschaftsrecht diese Gewichtsangabe für eine Beihilfe vorsieht, soweit diese Daten gespeichert sind. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Auskunftserteilung kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Auskunftserteilung kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. 2 Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
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