(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2,
- 1.
- soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist:
nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer;
- 2.
- soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten positiven Körperschaftsteuer;
- 3.
- soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:
nach den im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992;
- 4.
- soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
nach der Lohnsteuer, die
- a)
- vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
- b)
- von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 zufließen;
- 5.
- soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist:
nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992;
- 6.
- soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:
nach der im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Kapitalertragsteuer;
- 7.
- soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:
nach dem im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
§ 4 SolZG Tarifvorschriften ... Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen 1. des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 3,75 vom Hundert, 2. des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 ... 1. des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 3,75 vom Hundert, 2. des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. ...