§ 1 - DtA-Vermögensübertragungsgesetz (DtA-VÜG)

§ 1 Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank



(1) Das Vermögen der Deutschen Ausgleichsbank einschließlich aller Rechte und Pflichten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau über. Mit dem Übergang des Vermögens ist die Deutsche Ausgleichsbank aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt.

(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übernimmt die Aufgaben und Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank nach Maßgabe des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.



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