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§ 3 - DtA-Vermögensübertragungsgesetz (DtA-VÜG)
Artikel 1 G. v. 15.08.2003 BGBl. I S. 1657
Geltung ab 22.08.2003; FNA: 7622-3 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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Geltung ab 22.08.2003; FNA: 7622-3 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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§ 3 Haftung des Bundes
Die Haftung des Bundes für die von der Deutschen Ausgleichsbank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäft ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und für andere Kredite an die Bank sowie für Kredite an Dritte,
soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden, besteht fort.
soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden, besteht fort.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5095/a70527.htm