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§ 6 - DtA-Vermögensübertragungsgesetz (DtA-VÜG)
Artikel 1 G. v. 15.08.2003 BGBl. I S. 1657
Geltung ab 22.08.2003; FNA: 7622-3 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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Geltung ab 22.08.2003; FNA: 7622-3 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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§ 6 Rechtsverhältnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Sofern für ehemalige Beschäftigte der Deutschen Ausgleichsbank die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder weitergeführt wird, begründet dies keine Verpflichtung der Kreditanstalt für Wiederaufbau, andere Beschäftigte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern.
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Zitierungen von § 6 DtA-VÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DtA-VÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DtA-VÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DtA-VÜG Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank
... Das Personalstatut der Deutschen Ausgleichsbank tritt außer Kraft. Der Inhalt des § 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 und 3 des Personalstatuts gilt mit den dort ...
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