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§ 9 - DtA-Vermögensübertragungsgesetz (DtA-VÜG)
Artikel 1 G. v. 15.08.2003 BGBl. I S. 1657
Geltung ab 22.08.2003; FNA: 7622-3 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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Geltung ab 22.08.2003; FNA: 7622-3 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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§ 9 Rückwirkung
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Übertragung des Vermögens der Deutschen Ausgleichsbank erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2003. Sämtliche Geschäfte der Deutschen Ausgleichsbank seit dem 1. Januar 2003 gelten als auf Rechnung der Kreditanstalt für Wiederaufbau durchgeführt. Bereits erfolgte Handlungen und Beschlüsse nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Ausgleichsbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1544) das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, bleiben unberührt.
Zitierungen von § 9 DtA-VÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 DtA-VÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DtA-VÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DtA-VÜG Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank
... der Deutschen Ausgleichsbank tritt außer Kraft. Der Inhalt des § 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 und 3 des Personalstatuts gilt mit den dort genannten ...
§ 9 DtA-VÜG Rückwirkung
... Wiederaufbau durchgeführt. Bereits erfolgte Handlungen und Beschlüsse nach § 9 Abs. 1 bis 3 des Ausgleichsbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 ...
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