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§ 2 - Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung (ChirurgMAusbV)
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
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