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§ 4 - Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)

neugefasst durch B. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 782; aufgehoben durch § 16 V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 934-1 Eisenbahnbeförderungsrecht
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§ 4 Ausschluss von der Beförderung



(1) In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 können nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

(2) 1Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. 2Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht.





 

Frühere Fassungen von § 4 EVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 1 Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
vom 05.04.2019 BGBl. I S. 479

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 EVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Artikel 1 EVOBV Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
...  c) Absatz 3 wird Absatz 2. 7. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 eingefügt: „§ 4 Ausschluss von der Beförderung  ... 7. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 eingefügt: „ § 4 Ausschluss von der Beförderung (1) In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz ...