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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.08.2023 aufgehoben
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§ 3 - Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)
neugefasst durch B. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 782; aufgehoben durch § 16 V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 934-1 Eisenbahnbeförderungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 934-1 Eisenbahnbeförderungsrecht
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§ 3 Sonderabmachungen
(1) 1Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife Entgelte und Bedingungen vereinbaren (Sonderabmachungen) mit
- 1.
- Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Einrichtungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer Mitarbeiter, wenn
- a)
- der Großkunde sich zum Kauf von im Tarif der Eisenbahn vorgesehenen Fahrausweisen für alle oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter oder zu einem bestimmten Mindestumsatz innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes verpflichtet,
- b)
- die Fahrausweise an die Mitarbeiter des Großkunden zu den Bedingungen weitergegeben werden, die die Eisenbahn mit dem Großkunden vereinbart hat;
- 2.
- Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften im Personen- und Reisegepäckverkehr.
(2) 1Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber den tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzulässig und nichtig. 2Sie berühren die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht. 3Die Entgelte und Beförderungsbedingungen richten sich auch in solchen Fällen nach dem Tarif.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung V. v. 5. April 2019 BGBl. I S. 479 m.W.v. 1. August 2019
Frühere Fassungen von § 3 EVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 05.04.2019 BGBl. I S. 479 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 EVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Artikel 1 EVOBV Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
... Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 5 nicht anzuwenden." 4. § 3 wird aufgehoben. 5. § 5 wird § 2 und wie folgt geändert: a) ... Beförderungsentgelte im Sinne von Satz 3." 6. § 7 wird § 3 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird Absatz 2. 7. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 eingefügt: „§ 4 Ausschluss ...
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