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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.08.2023 aufgehoben
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§ 7 - Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)
neugefasst durch B. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 782; aufgehoben durch § 16 V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 934-1 Eisenbahnbeförderungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 934-1 Eisenbahnbeförderungsrecht
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§ 7 Informationen
(1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine Zugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr durchgeführt wird, müssen der Beförderer sowie ein Fahrkartenverkäufer, der Fahrausweise ausstellt, den Reisenden über seine aus dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 erwachsenden Rechte und Pflichten informieren. Hierbei kann der Informationspflichtige eine Zusammenfassung verwenden. Die Information kann durch Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle oder den Einsatz eines rechnergestützten Informations- und Buchungssystems erfolgen.
(2) Während der Fahrt eines Zuges im Schienenpersonennahverkehr muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Reisenden über den nächsten Haltebahnhof, über Verspätungen, über Sicherheit und über Dienstleistungen im Zug informieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung V. v. 5. April 2019 BGBl. I S. 479 m.W.v. 1. August 2019
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Frühere Fassungen von § 7 EVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2019 | Artikel 1 Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 05.04.2019 BGBl. I S. 479 |
aktuell vorher | 29.07.2009 | Artikel 3 Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vom 26.05.2009 BGBl. I S. 1146 |
aktuell vorher | 01.09.2007 | Artikel 4 Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1595 |
aktuell | vor 01.09.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 EVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595
Artikel 4 EGBNichtrSchG Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
... 14 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. ...
Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146
Artikel 3 EUEBahnAnpG Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Nichtraucherabteile" durch das Wort „Informationen" ... zu erwarten ist." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 5. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Informationen (1) Beim Verkauf ... Absatz 3 wird Absatz 4. 5. § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Informationen (1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine Zugfahrt, die ...
Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Artikel 1 EVOBV Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
... nicht als ermäßigte Beförderungsentgelte im Sinne von Satz 3." 6. § 7 wird § 3 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt ... nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war." 8. Die Überschrift nach § 7 und die §§ 8, 10, 11, 12 und 13 werden aufgehoben. 9. § 9 wird § 6 ... der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird." 10. § 14 wird § 7 . 11. Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben. 12. § 17 wird § ...
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