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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.06.2021 aufgehoben

§ 3 - WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung (WpÜGWidV k.a.Abk.)

V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4261; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-2 Börsenvorschriften
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§ 3 Reihenfolge der Mitwirkung



(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer sind zur Mitwirkung an Entscheidungen des Widerspruchsausschusses nach Maßgabe der in einer Liste (Beisitzerliste) festgelegten Reihenfolge heranzuziehen, und zwar nach dem Eingang der Widersprüche bei der Bundesanstalt. Jeder Durchgang der Liste bedeutet einen Turnus. Jeder ehrenamtliche Beisitzer wird höchstens einmal je Turnus herangezogen.

(2) Die Reihenfolge der ehrenamtlichen Beisitzer auf der Beisitzerliste wird in einer Sitzung des Widerspruchsausschusses durch Los bestimmt. Das Los zieht der Vorsitzende. Die Beisitzerliste wird vom Vorsitzenden geführt. Scheidet ein ehrenamtlicher Beisitzer aus und wird ein neuer bestellt, tritt dieser an die Stelle des ausscheidenden Beisitzers in der Beisitzerliste.

(3) Bei Verhinderung eines ehrenamtlichen Beisitzers ist der in der Liste nachfolgende zur Mitwirkung berufen. Wurde dieser bereits für einen Widerspruch innerhalb des Turnus herangezogen, ist der nächste, noch nicht herangezogene Beisitzer zur Mitwirkung berufen. Ein bei seiner Heranziehung verhinderter Beisitzer wird erst wieder im nächsten Turnus herangezogen.



 

Zitierungen von § 3 WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WpÜGWidV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpÜGWidV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpÜGWidV Von der Mitwirkung ausgeschlossene Personen
... Im Falle des Ausschlusses eines ehrenamtlichen Beisitzers bestimmt der Vorsitzende nach § 3 Abs. 1 und 3 einen anderen ehrenamtlichen Beisitzer. (3) Unbeschadet der §§ ...