Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.06.2021 aufgehoben

§ 4 - WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung (WpÜGWidV k.a.Abk.)

V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4261; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7-2 Börsenvorschriften
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§ 4 Von der Mitwirkung ausgeschlossene Personen



(1) Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind ehrenamtliche Beisitzer, die bei dem Bieter oder der Zielgesellschaft, bei einem mit diesen verbundenen Unternehmen oder bei einer mit diesen gemeinsam handelnden Person beschäftigt sind, von der Mitwirkung an Entscheidungen des Widerspruchsausschusses ausgeschlossen. Satz 1 gilt auch für ehrenamtliche Beisitzer, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das für den Bieter, die Zielgesellschaft oder eine mit diesen gemeinsam handelnde Person im Zusammenhang mit dem Angebot tätig geworden ist. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Beschäftigten stehen Mitglieder von Organen gleich.

(2) Im Falle des Ausschlusses eines ehrenamtlichen Beisitzers bestimmt der Vorsitzende nach § 3 Abs. 1 und 3 einen anderen ehrenamtlichen Beisitzer.

(3) Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind beamtete Beisitzer von der Mitwirkung an Entscheidungen des Widerspruchsausschusses ausgeschlossen, wenn sie an dem Erlass der angegriffenen Entscheidung beteiligt waren.



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