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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 351; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Folgende Ausbildungsberufe werden staatlich anerkannt:
- 1.
- Fachkraft im Gastgewerbe,
- 2.
- Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau,
- 3.
- Hotelfachmann/Hotelfachfrau,
- 4.
- Hotelkaufmann/Hotelkauffrau,
- 5.
- Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GastgewAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GastgewAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GastgewAusbV Ausbildungsdauer
... Berufsausbildung dauert im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 drei ... dauert im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 drei ...
§ 3 GastgewAusbV Fortsetzung der Berufsausbildung
... Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 kann in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 jeweils nach den Vorschriften ... Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 kann in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 jeweils nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5103/a70632.htm