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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 351; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe



Folgende Ausbildungsberufe werden staatlich anerkannt:

1.
Fachkraft im Gastgewerbe,

2.
Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau,

3.
Hotelfachmann/Hotelfachfrau,

4.
Hotelkaufmann/Hotelkauffrau,

5.
Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GastgewAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastgewAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GastgewAusbV Ausbildungsdauer
... Berufsausbildung dauert im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 drei ... dauert im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 drei ...
§ 3 GastgewAusbV Fortsetzung der Berufsausbildung
... Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 kann in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 jeweils nach den Vorschriften ... Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 kann in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 jeweils nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt ...