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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 351; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
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§ 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,

2.
Arbeiten am Tisch des Gastes,

3.
Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen,

4.
Führen einer Station.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GastgewAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastgewAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GastgewAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung ...
Anlage GastgewAusbV (zu § 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe
...  1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 5 Nr. 1) a) Speisen und Getränke anbieten b) Beratungs- und ... 14 2 Arbeiten am Tisch des Gastes (§ 5 Nr. 2) a) Getränke zubereiten, präsentieren und servieren b) Speisen ... von Festlich- keiten und Veranstaltun- gen (§ 5 Nr. 3) a) Ablauf von Festlichkeiten und Veranstaltungen planen b) Menü mit ... 12 4 Führen einer Station (§ 5 Nr. 4) a) Bestellungen entgegennehmen b) Serviceablauf organisieren c) mit ...