Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 351; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
|
§ 5 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Restaurantfachmann/die Restaurantfachfrau
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,
- 2.
- Arbeiten am Tisch des Gastes,
- 3.
- Ausrichten von Festlichkeiten und Veranstaltungen,
- 4.
- Führen einer Station.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GastgewAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GastgewAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GastgewAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung ...
Anlage GastgewAusbV (zu § 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe
... 1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 5 Nr. 1) a) Speisen und Getränke anbieten b) Beratungs- und ... 14 2 Arbeiten am Tisch des Gastes (§ 5 Nr. 2) a) Getränke zubereiten, präsentieren und servieren b) Speisen ... von Festlich- keiten und Veranstaltun- gen (§ 5 Nr. 3) a) Ablauf von Festlichkeiten und Veranstaltungen planen b) Menü mit ... 12 4 Führen einer Station (§ 5 Nr. 4) a) Bestellungen entgegennehmen b) Serviceablauf organisieren c) mit ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5103/a70636.htm