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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 351; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
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§ 6 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelfachmann/die Hotelfachfrau



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,

2.
Empfang,

3.
Marketing,

4.
Wirtschaftsdienst.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GastgewAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastgewAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GastgewAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung ...
Anlage GastgewAusbV (zu § 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe
...  1 Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 6 Nr. 1) a) Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen b) Aufträge ... führen 14 2 Empfang (§ 6 Nr. 2) a) Reservierungspläne bearbeiten und Zimmerbete- gung festlegen  ... umrechnen 14 3 Marketing (§ 6 Nr. 3) a) Marketingmaßnahmen entwickeln und durchführen b) Ergebnisse ... 12 4 Wirtschaftsdienst (§ 6 Nr. 4) a) bereichsbezogenen Personaleinsatz planen b) Kontrollarbeiten unter ...