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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 351; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
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§ 7 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Personalwirtschaft,
- 2.
- Büroorganisation und -kommunikation,
- 3.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
- 4.
- Warenwirtschaft,
- 5.
- Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf.
Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GastgewAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GastgewAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GastgewAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung ...
Anlage GastgewAusbV (zu § 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe
... 4 1 Personalwirtschaft (§ 7 Nr. 1) a) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und ... und -kommunikation (§ 7 Nr. 2) a) Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vor- gaben vor- und ... Steue- rung und Kontrolle (§ 7 Nr. 3) a) vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluß durchführen ... 16 4 Warenwirtschaft (§ 7 Nr. 4) a) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen b) Angebote hinsichtlich ... mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 7 Nr. 5) a) Beratungsgespräche planen, führen und nachbereiten b) einfache ...
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