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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben

§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 351; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
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§ 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Fachmann für Systemgastronomie/die Fachfrau für Systemgastronomie



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Systemorganisation,

2.
Marketing,

3.
Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf,

4.
Personalwesen,

5.
Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Leistungserstellung.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GastgewAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastgewAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GastgewAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...
Anlage GastgewAusbV (zu § 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe
... 4 1 Systemorganisation (§ 8 Nr. 1) a) Gastronomiekonzept des Ausbildungsbetriebes von anderen gastronomischen ... nutzen 14 2 Marketing (§ 8 Nr. 2) a) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden b) Produktpräsentation ... mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 8 Nr. 3) a) Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Berück- sichtigung des ... erteilen 6 4 Personalwesen (§ 8 Nr. 4) a) Personaleinsatz planen b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen ... und Kon- trolle der betrieblichen Leistungserstellung (§ 8 Nr. 5) a) Belege bearbeiten und prüfen b) Kostenkontrolle durchführen und ...