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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
§ 16 - Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 351; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
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§ 16 Abschlußprüfung für den Ausbildungsberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Teilen I, II und V der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsbereichen Hotelbetrieb und Hotelorganisation, kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und praktisch im Prüfungsbereich Praktische Übungen durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- Prüfungsbereich Hotelbetrieb und Hotelorganisation:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten- a)
- Beschaffung und Lagerhaltung,
- b)
- Beratung und Verkauf,
- c)
- Personalwirtschaft,
- d)
- Arbeitsorganisation,
- e)
- Datenschutz und Datensicherung
- 2.
- Prüfungsbereich kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten- a)
- Warenwirtschaft,
- b)
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- c)
- Zahlungsverkehr und Kredit
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben und Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(4) Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- Einkauf,
- b)
- Personal,
- c)
- Kommunikation.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der schriftlichen Prüfung und der praktischen Übung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 16 Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GastgewAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GastgewAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GastgewAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 12 bis 17 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5103/a70647.htm