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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
Fünfter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 351; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 18 Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gaststättengewerbe/Kaufmannsgehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe sind nicht mehr anzuwenden.
§ 19 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 25. April 1980 (BGBl. I S. 468, 587) außer Kraft.
Anlage (zu § 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe
Teil I: Berufliche Grundbildung
Teil II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Teil III: Besondere berufliche Fachbildung: Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
Teil IV: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelfachmann/Hotelfachfrau
Teil V: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelkaufmann/Hotelkauffrau
Teil VI: Besondere berufliche Fachbildung: Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden- den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | |||
3 | Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||
4 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | |||
5 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 4 Nr. 5) | a) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen b) Gastgeberfunktion wahrnehmen c) Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Be- treuung und Dienstleistung ermitteln d) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rah- men der Ablauforganisation berücksichtigen e) Gäste empfangen und betreuen f) berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe an- wenden g) Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und Produkten informieren h) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten i) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden | 10 | ||
6 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchs- gütern, Arbeitsplanung (§ 4 Nr. 6) | a) Arbeitsschritte planen b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen vorbereiten c) Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaft- lich einsetzen e) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und pflegen | 2 | ||
7 | Hygiene (§ 4 Nr. 7) | a) Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Be- triebshygiene anwenden b) Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch ein- setzen | 2 | ||
8 | Küchenbereich (§ 4 Nr. 8) | a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen- dungsmöglichkeiten zuordnen b) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung einfacher Speisen anwenden c) einfache Speisen unter Berücksichtigung der Rezep- turen, der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit zubereiten d) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Ver- arbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit zu einfachen Speisen verarbeiten e) einfache Speisen nach Vorgabe anrichten f) bei der Produktpräsentation mitwirken | 12 | ||
9 | Servicebereich (§ 4 Nr. 9) | a) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen b) Aufguß- und Heißgetränke zubereiten sowie Getränke ausschenken c) Speisen und Getränke servieren und ausheben d) bei Service- und Menübesprechungen mitwirken e) betriebliches Kassensystem bedienen | 12 | ||
10 | Büroorganisation und -kommunikation (§ 4 Nr. 10) | a) arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen b) Schriftstücke registrieren und ablegen c) Karteien und Dateien führen und zur Erfüllung von Arbeitsaufgaben einsetzen; Daten sichern d) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Daten- schutz anwenden | 10 | ||
11 | Warenwirtschaft (§ 4 Nr. 11) | a) Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sicht- bare Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnah- men einleiten b) Waren ihren Ansprüchen gemäß einlagern c) Lagerbestände kontrollieren | 4 |
Teil II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 4 Nr. 5) | a) Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen b) sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmög- lichkeiten anwenden c) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen d) Reservierungswünsche entgegennehmen, Reservie- rungen ausführen e) Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten | 12 | ||
2 | Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchs- gütern, Arbeitsplanung (§ 4 Nr. 6) | a) Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instand- setzung von Gebrauchsgütern veranlassen b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten | 4 | ||
3 | Warenwirtschaft (§ 4 Nr. 11) | a) arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln b) Bestellungen einleiten c) Inventuren durchführen, ein Inventar unter Anleitung aufstellen d) Zahlungsvorgänge bearbeiten e) kostenbewußtes Einsetzen von Materialien und Gebrauchsgütern begründen f) Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen am Beispiel errechnen g) Verkaufspreise nach betrieblichem Kalkulations- schema ermitteln | 12 | ||
4 | Werbung und Verkaufs- förderung (§ 4 Nr. 12) | a) Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und für die Werbung des Ausbildungsbetriebes einsetzen b) verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten c) bei Werbeaktionen mitwirken d) anlaßbezogene Dekorationen ausführen e) werbewirksame Angebote erstellen | 12 | ||
5 | Wirtschaftsdienst (§ 4 Nr. 13) | a) Gästeräume angebots- und anlaßbezogen herrichten b) Gästeräume reinigen und pflegen | 12 |
Teil III: Besondere berufliche Fachbildung: Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 5 Nr. 1) | a) Speisen und Getränke anbieten b) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, führen und nachbereiten | 14 | ||
2 | Arbeiten am Tisch des Gastes (§ 5 Nr. 2) | a) Getränke zubereiten, präsentieren und servieren b) Speisen zubereiten, präsentieren und servieren | 12 | ||
3 | Ausrichten von Festlich- keiten und Veranstaltun- gen (§ 5 Nr. 3) | a) Ablauf von Festlichkeiten und Veranstaltungen planen b) Menü mit korrespondierenden Getränken zusam- menstellen c) organisatorische Vorarbeiten durchführen d) bei der Ausrichtung mitwirken | 12 | ||
4 | Führen einer Station (§ 5 Nr. 4) | a) Bestellungen entgegennehmen b) Serviceablauf organisieren c) mit verschiedenen Servierarten servieren d) Gästerechnung erstellen und abrechnen e) Tageseinnahmen abrechnen f) Währungen umrechnen g) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen | 14 |
Teil IV: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelfachmann/Hotelfachfrau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 6 Nr. 1) | a) Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen b) Aufträge bestätigen und bearbeiten c) Beratungs- und Verkaufsgespräche führen | 14 | ||
2 | Empfang (§ 6 Nr. 2) | a) Reservierungspläne bearbeiten und Zimmerbete- gung festlegen b) Informations- und Kommunikationstechniken aufga- benorientiert einsetzen c) Korrespondenz führen d) Gästeaufträge ausführen e) erbrachte Leistungen buchen f) Gastrechnung erstellen und abrechnen g) Hotelkasse führen und abrechnen h) mit Reisebüros und Veranstaltern abrechnen i) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen k) Währungen umrechnen | 14 | ||
3 | Marketing (§ 6 Nr. 3) | a) Marketingmaßnahmen entwickeln und durchführen b) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen kontrollieren c) Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit durchführen | 12 | ||
4 | Wirtschaftsdienst (§ 6 Nr. 4) | a) bereichsbezogenen Personaleinsatz planen b) Kontrollarbeiten unter Verwendung von Organisa- tionsmitteln ausführen | 12 |
Teil V: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelkaufmann/Hotelkauffrau
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Personalwirtschaft (§ 7 Nr. 1) | a) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenori- entiert anwenden b) bei der Personalplanung mitwirken und Personalbe- schaffungsmaßnahmen einleiten c) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten d) Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten e) Ziele und Bedeutung von Personalbeurteilungen dar- stellen f) eine Entgeltabrechnung erstellen | 14 | ||
2 | Büroorganisation und -kommunikation (§ 7 Nr. 2) | a) Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vor- gaben vor- und nachbereiten b) Korrespondenz führen c) Informations- und Kommunikationstechniken aufga- benorientiert einsetzen d) Regeln der Kommunikation anwenden und zur Ver- meidung von Kommunikationsstörungen beitragen e) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte praktische Aufgaben teamorientiert bearbeiten f) Termine planen, koordinieren und überwachen | 7 | ||
3 | Kaufmännische Steue- rung und Kontrolle (§ 7 Nr. 3) | a) vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluß durchführen b) Zahlungsverkehr durchführen, Währungen umrechnen c) bei Zahlungsverzug betriebsübliche Maßnahmen einleiten d) Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnah- men vorschlagen e) Daten für die Kalkulation und Preisbildung ermitteln f) Bedeutung von Investitionen erläutern g) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirt- schaftlichkeit betrieblicher Leistungen begründen h) Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens zum Zweck der Steuerung und Kontrolle anwenden, insbesondere betriebliche Kennzahlen auswerten i) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens mitwirken k) Betriebsstatistiken führen | 16 | ||
4 | Warenwirtschaft (§ 7 Nr. 4) | a) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen b) Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Preis, Menge, Qualität, Verpackungskosten, Lieferzeit, Lie- fer- und Zahlungsbedingungen vergleichen c) Einkauf durchführen; Liefertermine überwachen | 9 | ||
5 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 7 Nr. 5) | a) Beratungsgespräche planen, führen und nachbereiten b) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen c) Rechnungen erstellen | 6 |
Teil VI: Besondere berufliche Fachbildung: Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||
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1 | Systemorganisation (§ 8 Nr. 1) | a) Gastronomiekonzept des Ausbildungsbetriebes von anderen gastronomischen Konzepten abgrenzen b) Einhaltung der Standards prüfen und bei Abwei- chungen Maßnahmen ergreifen c) Arbeitsabläufe planen und organisieren d) Informations- und Kommunikationswege im Rahmen der Ablauforganisation des Unternehmens nutzen | 14 | ||
2 | Marketing (§ 8 Nr. 2) | a) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden b) Produktpräsentation zur Verkaufssteuerung einset- zen c) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen bewerten | 8 | ||
3 | Umgang mit Gästen, Beratung und Verkauf (§ 8 Nr. 3) | a) Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Berück- sichtigung des Marketingkonzeptes planen und führen b) Beratungs- und Verkaufsgespräche nachbereiten und bewerten c) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen | 6 | ||
4 | Personalwesen (§ 8 Nr. 4) | a) Personaleinsatz planen b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenori- entiert anwenden c) Positionen von Entgeltabrechnungen erklären d) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten e) Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeiten f) bei der Organisation und Durchführung von Schu- lungsmaßnahmen mitwirken g) bei der Personalbeschaffung mitwirken h) Ziele und Bedeutung von Mitarbeitergesprächen darstellen | 12 | ||
5 | Steuerung und Kon- trolle der betrieblichen Leistungserstellung (§ 8 Nr. 5) | a) Belege bearbeiten und prüfen b) Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnah- men vorschlagen c) Warenwirtschaftssystem einsetzen d) betriebliche Kennzahlen auswerten sowie geeignete Maßnahmen vorschlagen | 12 |
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