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Fünfter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 351; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
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Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 18 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Kaufmannsgehilfe im Hotel- und Gaststättengewerbe/Kaufmannsgehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe sind nicht mehr anzuwenden.


§ 19 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 25. April 1980 (BGBl. I S. 468, 587) außer Kraft.


Anlage (zu § 9) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung im Gastgewerbe



Teil I: Berufliche Grundbildung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Umgang mit Gästen,
Beratung und Verkauf
(§ 4 Nr. 5)
a) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes
und Verhaltens auf Gäste darstellen und begründen
b) Gastgeberfunktion wahrnehmen
c) Erwartungen von Gästen hinsichtlich Beratung, Be-
treuung und Dienstleistung ermitteln
d) Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen im Rah-
men der Ablauforganisation berücksichtigen
e) Gäste empfangen und betreuen
f) berufsbezogene fremdsprachliche Fachbegriffe an-
wenden
g) Gäste über das Angebot an Dienstleistungen und
Produkten informieren
h) Mitteilungen und Aufträge entgegennehmen und
weiterleiten
i) berufsbezogene Rechtsvorschriften anwenden
10  
6Einsetzen von Geräten,
Maschinen und Gebrauchs-
gütern, Arbeitsplanung
(§ 4 Nr. 6)
a) Arbeitsschritte planen
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer
und ergonomischer Anforderungen vorbereiten
c) Arbeitsvorbereitungen bereichsbezogen durchführen
d) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaft-
lich einsetzen
e) Geräte, Maschinen und Gebrauchsgüter reinigen und
pflegen
2  
7Hygiene
(§ 4 Nr. 7)
a) Vorschriften und Grundsätze zur Personal- und Be-
triebshygiene anwenden
b) Desinfektions- und Reinigungsmittel ökonomisch ein-
setzen
2  
8Küchenbereich
(§ 4 Nr. 8)
a) Produkte auf Beschaffenheit prüfen und Verwen-
dungsmöglichkeiten zuordnen
b) Arbeitstechniken und Garverfahren zur Herstellung
einfacher Speisen anwenden
c) einfache Speisen unter Berücksichtigung der Rezep-
turen, der Ernährungslehre und der Wirtschaftlichkeit
zubereiten
d) vorgefertigte Produkte unter Beachtung von Ver-
arbeitungsstufen, Rezepturen und Wirtschaftlichkeit
zu einfachen Speisen verarbeiten
e) einfache Speisen nach Vorgabe anrichten
f) bei der Produktpräsentation mitwirken
12  
9Servicebereich
(§ 4 Nr. 9)
a) Verkaufsfähigkeit von Produkten prüfen
b) Aufguß- und Heißgetränke zubereiten sowie Getränke
ausschenken
c) Speisen und Getränke servieren und ausheben
d) bei Service- und Menübesprechungen mitwirken
e) betriebliches Kassensystem bedienen
12  
10Büroorganisation und
-kommunikation
(§ 4 Nr. 10)
a) arbeitsplatzbezogene schriftliche Arbeiten ausführen
b) Schriftstücke registrieren und ablegen
c) Karteien und Dateien führen und zur Erfüllung von
Arbeitsaufgaben einsetzen; Daten sichern
d) gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Daten-
schutz anwenden
10  
11Warenwirtschaft
(§ 4 Nr. 11)
a) Waren annehmen, auf Gewicht, Menge und sicht-
bare Schäden prüfen und betriebsübliche Maßnah-
men einleiten
b) Waren ihren Ansprüchen gemäß einlagern
c) Lagerbestände kontrollieren
4  


Teil II: Gemeinsame berufliche Fachbildung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Umgang mit Gästen,
Beratung und Verkauf
(§ 4 Nr. 5)
a) Gespräche gäste- und unternehmensorientiert führen
b) sprachliche und nichtsprachliche Ausdrucksmög-
lichkeiten anwenden
c) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und
Lösungen aufzeigen
d) Reservierungswünsche entgegennehmen, Reservie-
rungen ausführen
e) Gäste unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beraten
 12 
2Einsetzen von Geräten,
Maschinen und Gebrauchs-
gütern, Arbeitsplanung
(§ 4 Nr. 6)
a) Wartung von Geräten und Maschinen sowie Instand-
setzung von Gebrauchsgütern veranlassen
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
 4 
3Warenwirtschaft
(§ 4 Nr. 11)
a) arbeitsplatzbezogenen Warenbedarf ermitteln
b) Bestellungen einleiten
c) Inventuren durchführen, ein Inventar unter Anleitung
aufstellen
d) Zahlungsvorgänge bearbeiten
e) kostenbewußtes Einsetzen von Materialien und
Gebrauchsgütern begründen
f) Kosten und Erträge erbrachter Dienstleistungen am
Beispiel errechnen
g) Verkaufspreise nach betrieblichem Kalkulations-
schema ermitteln
 12 
4Werbung und Verkaufs-
förderung
(§ 4 Nr. 12)
a) Werbemittel und Werbeträger unterscheiden und für
die Werbung des Ausbildungsbetriebes einsetzen
b) verkaufsfördernde Maßnahmen vorbereiten
c) bei Werbeaktionen mitwirken
d) anlaßbezogene Dekorationen ausführen
e) werbewirksame Angebote erstellen
 12 
5Wirtschaftsdienst
(§ 4 Nr. 13)
a) Gästeräume angebots- und anlaßbezogen herrichten
b) Gästeräume reinigen und pflegen
 12 


Teil III: Besondere berufliche Fachbildung: Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Umgang mit Gästen,
Beratung und Verkauf
(§ 5 Nr. 1)
a) Speisen und Getränke anbieten
b) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, führen
und nachbereiten
  14
2Arbeiten am Tisch des
Gastes
(§ 5 Nr. 2)
a) Getränke zubereiten, präsentieren und servieren
b) Speisen zubereiten, präsentieren und servieren
  12
3Ausrichten von Festlich-
keiten und Veranstaltun-
gen
(§ 5 Nr. 3)
a) Ablauf von Festlichkeiten und Veranstaltungen planen
b) Menü mit korrespondierenden Getränken zusam-
menstellen
c) organisatorische Vorarbeiten durchführen
d) bei der Ausrichtung mitwirken
  12
4Führen einer Station
(§ 5 Nr. 4)
a) Bestellungen entgegennehmen
b) Serviceablauf organisieren
c) mit verschiedenen Servierarten servieren
d) Gästerechnung erstellen und abrechnen
e) Tageseinnahmen abrechnen
f) Währungen umrechnen
g) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
  14


Teil IV: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelfachmann/Hotelfachfrau
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Umgang mit Gästen,
Beratung und Verkauf
(§ 6 Nr. 1)
a) Anfragen bearbeiten und Angebote erstellen
b) Aufträge bestätigen und bearbeiten
c) Beratungs- und Verkaufsgespräche führen
  14
2Empfang
(§ 6 Nr. 2)
a) Reservierungspläne bearbeiten und Zimmerbete-
gung festlegen
b) Informations- und Kommunikationstechniken aufga-
benorientiert einsetzen
c) Korrespondenz führen
d) Gästeaufträge ausführen
e) erbrachte Leistungen buchen
f) Gastrechnung erstellen und abrechnen
g) Hotelkasse führen und abrechnen
h) mit Reisebüros und Veranstaltern abrechnen
i) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
k) Währungen umrechnen
  14
3Marketing
(§ 6 Nr. 3)
a) Marketingmaßnahmen entwickeln und durchführen
b) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen kontrollieren
c) Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit durchführen
  12
4Wirtschaftsdienst
(§ 6 Nr. 4)
a) bereichsbezogenen Personaleinsatz planen
b) Kontrollarbeiten unter Verwendung von Organisa-
tionsmitteln ausführen
  12


Teil V: Besondere berufliche Fachbildung: Hotelkaufmann/Hotelkauffrau
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Personalwirtschaft
(§ 7 Nr. 1)
a) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie
tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenori-
entiert anwenden
b) bei der Personalplanung mitwirken und Personalbe-
schaffungsmaßnahmen einleiten
c) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung
von Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten
d) Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten
bearbeiten
e) Ziele und Bedeutung von Personalbeurteilungen dar-
stellen
f) eine Entgeltabrechnung erstellen
  14
2Büroorganisation und
-kommunikation
(§ 7 Nr. 2)
a) Besprechungen nach sachlichen und zeitlichen Vor-
gaben vor- und nachbereiten
b) Korrespondenz führen
c) Informations- und Kommunikationstechniken aufga-
benorientiert einsetzen
d) Regeln der Kommunikation anwenden und zur Ver-
meidung von Kommunikationsstörungen beitragen
e) Zusammenarbeit aktiv gestalten und ausgewählte
praktische Aufgaben teamorientiert bearbeiten
f) Termine planen, koordinieren und überwachen
  7
3Kaufmännische Steue-
rung und Kontrolle
(§ 7 Nr. 3)
a) vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluß
durchführen
b) Zahlungsverkehr durchführen, Währungen umrechnen
c) bei Zahlungsverzug betriebsübliche Maßnahmen
einleiten
d) Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnah-
men vorschlagen
e) Daten für die Kalkulation und Preisbildung ermitteln
f) Bedeutung von Investitionen erläutern
g) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirt-
schaftlichkeit betrieblicher Leistungen begründen
h) Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens
zum Zweck der Steuerung und Kontrolle anwenden,
insbesondere betriebliche Kennzahlen auswerten
i) an Aufgaben des kaufmännischen Berichtswesens
mitwirken
k) Betriebsstatistiken führen
  16
4Warenwirtschaft
(§ 7 Nr. 4)
a) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen
b) Angebote hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Preis,
Menge, Qualität, Verpackungskosten, Lieferzeit, Lie-
fer- und Zahlungsbedingungen vergleichen
c) Einkauf durchführen; Liefertermine überwachen
  9
5Umgang mit Gästen,
Beratung und Verkauf
(§ 7 Nr. 5)
a) Beratungsgespräche planen, führen und nachbereiten
b) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
c) Rechnungen erstellen
  6


Teil VI: Besondere berufliche Fachbildung: Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Systemorganisation
(§ 8 Nr. 1)
a) Gastronomiekonzept des Ausbildungsbetriebes von
anderen gastronomischen Konzepten abgrenzen
b) Einhaltung der Standards prüfen und bei Abwei-
chungen Maßnahmen ergreifen
c) Arbeitsabläufe planen und organisieren
d) Informations- und Kommunikationswege im Rahmen
der Ablauforganisation des Unternehmens nutzen
  14
2Marketing
(§ 8 Nr. 2)
a) Marketinginstrumente betriebsbezogen anwenden
b) Produktpräsentation zur Verkaufssteuerung einset-
zen
c) Ergebnisse von Marketingmaßnahmen bewerten
  8
3Umgang mit Gästen,
Beratung und Verkauf
(§ 8 Nr. 3)
a) Beratungs- und Verkaufsgespräche unter Berück-
sichtigung des Marketingkonzeptes planen und
führen
b) Beratungs- und Verkaufsgespräche nachbereiten
und bewerten
c) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
  6
4Personalwesen
(§ 8 Nr. 4)
a) Personaleinsatz planen
b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie
tarifliche und betriebliche Regelungen aufgabenori-
entiert anwenden
c) Positionen von Entgeltabrechnungen erklären
d) Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung
von Beschäftigungsverhältnissen bearbeiten
e) Vorgänge in Verbindung mit Arbeits- und Fehlzeiten
bearbeiten
f) bei der Organisation und Durchführung von Schu-
lungsmaßnahmen mitwirken
g) bei der Personalbeschaffung mitwirken
h) Ziele und Bedeutung von Mitarbeitergesprächen
darstellen
  12
5Steuerung und Kon-
trolle der betrieblichen
Leistungserstellung
(§ 8 Nr. 5)
a) Belege bearbeiten und prüfen
b) Kostenkontrolle durchführen und geeignete Maßnah-
men vorschlagen
c) Warenwirtschaftssystem einsetzen
d) betriebliche Kennzahlen auswerten sowie geeignete
Maßnahmen vorschlagen
  12