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Änderung § 2 ZV vom 07.03.2006
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§ 2 ZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2006 geltenden Fassung | § 2 ZV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2006 geltenden Fassung durch Artikel 18 V v 22.02.2006 BGBl. I 444 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Straftaten | |
(Text alte Fassung) Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2, 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | (Text neue Fassung) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 6, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt oder 2. entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 6 ein dort genanntes Erzeugnis als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verwendet. |
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