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§ 7 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)
G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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§ 7 Genehmigungsverfahren mit Umwelterheblichkeitsprüfung
§ 7 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Tätigkeiten, die voraussichtlich zumindest geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen haben werden, sind einer Umwelterheblichkeitsprüfung zu unterziehen, sofern das Umweltbundesamt nicht aufgrund seiner Beurteilung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich hält. Hierzu hat der Antragsteller Unterlagen mit folgenden Angaben vorzulegen:
- 1.
- eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit einschließlich ihres Zwecks, ihres Ortes und voraussichtlichen Auswirkungsgebietes, ihrer Dauer und Intensität sowie
- 2.
- eine Beschreibung von Alternativen zu der beabsichtigten Tätigkeit und aller voraussichtlichen Einwirkungen der beabsichtigten Tätigkeit einschließlich kumulativer Einwirkungen im Hinblick auf laufende und bekannte geplante Tätigkeiten.
(2) Ergibt die Prüfung, daß die Tätigkeit lediglich geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter besorgen läßt, ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist mit Auflagen zu verbinden oder unter Bedingungen zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, daß die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt werden.
(3) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in die Begründung der Genehmigung aufzunehmen.
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Zitierungen von § 7 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UPAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 UPAG Allgemeines Verfahren
... über die Erforderlichkeit einer Umwelterheblichkeitsprüfung gemäß § 7 oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 8. Das Umweltbundesamt ...
§ 14 UPAG Überwachung und Überprüfung (vom 27.06.2020)
... welche Umweltauswirkungen durch Tätigkeiten verursacht werden, die nach § 4, 6, 7 oder 12 dieses Gesetzes zugelassen wurden. Es beurteilt, inwieweit diese Auswirkungen mit dem ...
§ 15 UPAG Regelmäßige Unterrichtungen
... jährlich 1. eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14, 2. eine Liste der Genehmigungen nach § 7, 3. ... den §§ 3 bis 14, 2. eine Liste der Genehmigungen nach § 7 , 3. erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung nach ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
... der Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 7.470,00 - 9.570,00 ...
Verordnung über Zusammensetzung, Berufung und Verfahren einer unabhängigen Kommission wissenschaftlicher Sachverständiger nach § 6 Abs. 5 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. September 1994
V. v. 22.07.1999 BGBl. I S. 1660; zuletzt geändert durch Artikel 123 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 10 AntKomV Zusammenarbeit mit dem Umweltbundesamt
... ist, so leitet es der Kommission die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach § 7 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 Nr. 11 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes, die zur ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 22. September 1994 (AntKostV)
neugefasst durch B. v. 22.08.2013 BGBl. I S. 3300; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 26 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 2 AntKostV Gebührenverzeichnis (vom 29.08.2013)
... 700 bis 1.000 Euro b) § 7 Abs. 2 des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes 3.700 bis 4.500 Euro ...
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